Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1. Geltungsbereich
1.1  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

1.2  Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3  Vorbehaltlich einer Änderung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind diese Vertragsbedingungen auch künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

2. Vertragserklärungen
2.1  Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen unsere Angebote nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Wir sind berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an seine Vertragserklärungen gebunden.

2.2  Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Bonität des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder Stellung einer Sicherheit innerhalb einer Woche verlangen.

2.3  Vertragsangebote unsererseits sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.4  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren.

2.5  Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.

3. Preise
3.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto (ohne Umsatzsteuer) „ab Werk“. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.

3.2  Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.

3.3  Dem Kunden eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie entfallen deshalb insbe- sondere, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Kunde die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht oder zwischen dem Kunden und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Rechtsstreit anhängig ist.

3.4  Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die Erbringung weite- rer Leistungen auszuschließen oder von Vorkasse abhängig zu machen. Mit dem Zahlungsverzug werden alle bestehenden Forderungen fällig.

4. Zahlungsweise, Forderungsabtretung
4.1 Der Kunde hat unsere Zahlungsansprüche sofort und ohne Abzug zu erfüllen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.

4.2  Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.3  Wir sind ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutreten. Der Kunde gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.

5. Zahlungsverzug
Der Kunde kommt – vorbehaltlich einer früheren Mahnung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder ei- ner gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6. Rücktrittsrecht
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Schadenersatzpflicht des Kunden
Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Schadenersatzanspruch statt der Leistung gegen den Kunden, beläuft sich dieser – vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch uns – pauschal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises; die Schadenspauschale wird auf den tatsächlich entstandenen Schaden angerechnet. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

8. Lieferung
8.1  Zur Sicherstellung einer effizienten und rationalisierten Belieferung des Kunden vereinbaren die Parteien für die Anlieferung und Entladung die ausschließliche Geltung der von der Zukunftsinitiative Möbellogistik (ZIMLog) heraus-gegebenen Entladestandards in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter http://dcc-moebel.org/zimlog.html zum Download angeboten oder dem Kun- den auf Anforderung in Textform zugeschickt werden.

8.2  Wir sind berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Kunde nicht be- rechtigt, die Annahme zu verweigern.

9. Lieferzeit
9.1  Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

9.2  Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

9.3  Bei höherer Gewalt oder sonstigen Behinderungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc. verlängern sich Liefer- fristen entsprechend deren Auswirkungen.

9.4  Ist die Lieferung aus den in Ziffer 9.1 bis 9.3 genannten Gründen für die Dauer von einem Monat nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

9.5  Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und – fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Ziffer 9.1 bis 9.3 berechtigen den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts, erst dann, wenn er uns schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.

9.6  Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

9.7  Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu veräußern. Etwa entstehende Lagerkosten sowie die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

10. Leistungsort, Gefahrenübergang, Lieferung
10.1  Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW) Germersheim gemäß Incoterms 2010.

10.2  Ist im Einzelfall eine Lieferung durch uns vereinbart, liefern wird die Ware, indem wir sie von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Kunden an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissionierbereich zur Verfügung stellen.

11. Sollbeschaffenheit der Waren
11.1  Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, über- nehmen wir hierfür keine verschuldensunabhängige Garantie. Dies gilt auch für die Bezugnahme auf DIN-Normen.

11.2  Handelsübliche Abweichungen in der Ausführung, der Struktur, den Farben und den Maßen der gekauften Ware, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Sache oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird.

12. Rügeobliegenheit
12.1  Die Gewährleistungsansprüche des Kundensetzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

12.2  Der Kunde hat unsere Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Anlieferung zu untersuchen.

12.3  Der Kunde erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden.

12.4  Offene Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

12.5  Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

13. Gewährleistung
13.1  Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

13.2  Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesse- rung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

13.3  Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

13.4  Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

13.5  Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Ausbau-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir die vom Kunden aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

13.6  Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kauf- preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

13.7  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 14 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

14. Haftung
14.1  Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2  Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

14.3  Die sich aus Ziffer 14.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.4  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

15. Verjährung
15.1  Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

15.2  Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

15.3  Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 14.2 Satz 1 und Ziffer 14.2 Satz 2 lit.a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

16. Eigentumsvorbehalt
16.1  Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns gegenwärtig oder zukünftig gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Kaufvertrag zurück zu treten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

16.2  Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für uns, ohne dass wir hie- raus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den verarbeiteten anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

16.3  Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.

16.4  Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung stehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

16.5  Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

16.6  Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrenserlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

16.7  Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

17. Vorbehalt der Vertragsstrafe
17.1  Eine zwischen uns und dem Kunden im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich erklärten Vorbehalts des Kunden bei der Annahme der Ware.

17.2  Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an uns zu richten. Mitarbeiter von uns, Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht empfangsbevollmächtigt.

18. Unwirksame AGB des Kunden
18.1  Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, insbesondere wenn sie (i) uns entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, (ii) nicht klar und verständlich sind, (iii) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind, oder (iv) wesentliche Rechte oder Pflichten von uns, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (nachfolgend gemeinsam die „unwirksamen Vertragspartner-AGB“).

18.2  Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, es zu unterlassen, (i) uns unwirksame Vertragspartner-AGB zu stellen, (ii) unwirksame Vertragspartner-AGB in Verträge mit uns einzubeziehen oder (iii) Rechte oder Ansprüche aus unwirksamen Vertragspartner-AGB gegen uns geltend zu machen oder durchzusetzen.

19. Erfüllungsort
Sofern sich aus diesen Geschäftsbedingungen und aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen.

20. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.

21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und inländischen Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine oder ein besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

22. Datenschutz
Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten in Dateien gespeichert werden.